Welche Dashcam ist in Deutschland erlaubt: Regeln und Vorschriften im Überblick
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Immer mehr Menschen in Deutschland nutzen sogenannte Dashcams. Das sind kleine Kameras, die man im oder am Auto anbringt. Sie werden oft für private Aufzeichnungen von Motorrad- oder Fahrradtouren, zur Überwachung des parkenden Autos oder einfach zur Steigerung des Sicherheitsgefühls verwendet.
Trotzdem gibt es viele Unsicherheiten darüber, ob man Dashcams im öffentlichen Raum nutzen darf. Viele fragen sich, welche Dashcam in Deutschland erlaubt ist und ob man Aufzeichnungen speichern darf. Außerdem wissen viele nicht, ob Dashcam-Aufnahmen bei einem Unfall als Beweismittel gelten oder nicht.
In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Rechtslage in Deutschland und beantworten die häufigsten Fragen in Bezug auf die legale Nutzung von Dashcams. Außerdem erklären wir, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel gelten und was es bei der Nutzung von Dashcams im Ausland zu beachten gibt.
Dashcams sind kleine Kameras, die meist auf dem Armaturenbrett oder am Rückspiegel angebracht werden. So sind sie durch die Windschutzscheibe auf das Verkehrsgeschehen vor dem Auto gerichtet. Sie zeichnen also innerhalb eines bestimmten Bereichs alles auf, was vor dem Auto passiert. Diese Aufnahmen werden meist in kleinen Abschnitten auf einer Speicherkarte gespeichert.
Es gibt verschiedene Dashcam-Modelle, die sich in Funktionsweise und -umfang unterscheiden. Die meisten Dashcams aktivieren sich automatisch mit der Zündung und beginnen sofort mit der Aufzeichnung. Es gibt aber auch Modelle, die erst dann mit der Aufnahme beginnen, wenn sie Erschütterungen oder andere Anzeichen für Unfälle wahrnehmen. Das funktioniert meist über Beschleunigungs- oder Bewegungssensoren.
Mit technisch fortgeschrittenen Modellen wie den Spiegel-Dashcams von Wolfbox lässt sich nicht nur der Bereich vor dem Auto, sondern auch der Innenraum und die Sicht nach hinten überwachen, wobei das Bild direkt über einen smarten Rückspiegel geliefert wird. Außerdem sind diese Spiegel-Dashcams mit zusätzlichen Funktionen wie Nachtsicht, Parkmodus und Ultraweitwinkel-Objektiven ausgestattet.
Dashcams werden je nach Funktionsumfang aus den unterschiedlichsten Gründen eingesetzt. Die meisten Menschen nutzen sie für private Zwecke, wenn sie beispielsweise die Landschaft während einer Fahrrad- oder Motorradtour im Urlaub festhalten möchten.
Manche Nutzer verwenden Dashcams auch zur Kontrolle des eigenen Fahrstils. Dazu kann beispielsweise ein integrierter Auffahrwarner oder Fahrspurassistent hilfreich sein. Moderne Spiegel-Dashcams haben zusätzlichen Funktionen wie beispielsweise einen Parkassistenten oder Nachtsicht. So können sie auch zur Unterstützung beim Einparken und während der Fahrt genutzt werden. Und eine Dashcam mit Parküberwachung sorgt dafür, dass Ihr Fahrzeug auch in Ihrer Abwesenheit rundum geschützt ist.
Gleichzeitig spielt für viele Anwender auch der Einsatz als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall eine immer größere Rolle. Hier können Dashcams dazu dienen, die eigene Unschuld zu beweisen und das Unfallgeschehen besser nachvollziehen zu können. Ob die von der Dashcam aufgezeichneten Aufnahmen jedoch als Beweis anerkannt werden, ist nicht immer klar.
Der Einsatz von Dashcams im öffentlichen Raum ist umstritten. Für viele steht er im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Vorgaben. Diese besagen, dass in Deutschland niemand gegen seinen Willen gefilmt werden darf. Außerdem dürfen Aufnahmen von Dritten oder fremden Autokennzeichen weder ins Internet gestellt noch anderweitig veröffentlicht werden. Dies würde einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besagt zudem, dass Betreiber von Überwachungskameras Betroffene über die Verwendung dieser zu informieren haben. Bei stationären Überwachungskameras am Haus muss dazu beispielsweise ein gut lesbares Schild aufgestellt werden, das über die Aufzeichnung informiert. Im fließenden Verkehr ist es allerdings nicht möglich, diesen Informationspflichten nachzukommen.
Insgesamt gilt also, dass Dashcams in Deutschland nicht grundsätzlich verboten sind. Dennoch gibt es in Bezug auf deren Einsatz und die Aufzeichnung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Videomaterial nach wie vor große Rechtsunsicherheit. Im Zweifelsfall sollten Sie sich also immer über den aktuellen Stand informieren, bevor Sie eine Dashcam einsetzen.
In Deutschland gibt es keine genauen Vorschriften darüber, welche Dashcam-Modelle für die Nutzung zugelassen sind und welche nicht. Vielmehr ist es abhängig von der Funktionsweise der Dashcam, ob sie eingesetzt werden darf.
Zulässig sind Kameras, die kurze Sequenzen im sogenannten Loop-Modus aufnehmen und ältere Aufnahmen automatisch überschreiben. Erlaubt ist außerdem eine ereignisbezogene Speicherung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Unfall durch einen Erschütterungssensor erkannt wird.
Dauerhaftes, anlassloses Filmen und langfristiges Speichern des gesamten Verkehrsgeschehens hingegen gelten als datenschutzwidrig. Das liegt daran, dass dabei andere Verkehrsteilnehmer ohne Einwilligung gefilmt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied 2018 dennoch, dass Dashcam-Aufnahmen trotz möglicher Datenschutzverstöße im Einzelfall als Beweismittel vor Gericht genutzt werden dürfen. Das soll besonders zur Klärung von Unfällen beitragen.
Wenn Sie sich eine Dashcam zulegen und diese in Deutschland nutzen möchten, sollten Sie einige Punkte in Bezug auf die Verwendung beachten. Wenn Sie die folgenden Aspekte im Hinterkopf behalten, bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite:
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, das Verkehrsgeschehen dauerhaft und ohne begründeten Anlass aufzuzeichnen. Im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines Urteils (Az.VI ZR 233/17) dennoch entschieden, dass auch permanente und anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein können.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen wird. Das bedeutet konkret, dass im Einzelfall immer vom jeweiligen Gericht abgewogen werden muss, ob der Schutz der Persönlichkeitsrechte oder das Interesse an der Unfallaufklärung überwiegt. Wenn Letzteres der Fall ist, sollen Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel eingesetzt werden können.
Dauerhafte und anlasslose Aufzeichnungen bleiben also grundsätzlich datenschutzwidrig. Diese sind laut Gericht für die Beweissicherung nicht unbedingt notwendig. Gleichzeitig gibt es aber kein generelles Verwertungsverbot dieser Aufzeichnungen. Im Einzelfall können sie deshalb als Beweismittel zulässig sein.
Über die Landesgrenze hinaus sehen die Regeln rund um den Einsatz von Dashcams oft noch einmal ganz anders aus. In manchen anderen Ländern gibt es ebenfalls keine klaren Regeln, in manchen jedoch schon. Auch innerhalb Europas existieren bisher noch keine einheitlichen Vorgaben zur Dashcam-Nutzung, was von vielen kritisiert wird.
Die folgende Tabelle soll einen ungefähren Überblick über die Vorschriften zur Verwendung von Dashcams in anderen Ländern geben. Wichtig ist aber, dass Sie sich immer genau informieren, bevor Sie mit angebrachter Dashcam in einem anderen Land unterwegs sind.
Land |
Regelung zur Dashcam-Nutzung |
Bosnien-Herzegowina |
Nutzung grundsätzlich erlaubt, bei Verwendung als Beweismittel müssen alle Beteiligten direkt informiert werden |
Belgien |
Nutzung von Dashcams sollte unterlassen werden |
Dänemark |
Nutzung grundsätzlich erlaubt, bei Verwendung als Beweismittel müssen alle Beteiligten direkt informiert werden |
Finnland |
Nutzung grundsätzlich erlaubt, bei Verwendung als Beweismittel müssen alle Beteiligten direkt informiert werden |
Frankreich |
Nutzung grundsätzlich erlaubt, bei Verwendung als Beweismittel müssen alle Beteiligten direkt informiert werden |
Großbritannien |
Nur private Nutzung zulässig, die Kamera darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigen |
Italien |
Verwendung nur für private Zwecke zulässig |
Luxemburg |
Nutzung von Dashcams sollte unterlassen werden |
Malta |
Verwendung nur für private Zwecke zulässig |
Niederlande |
Verwendung nur für private Zwecke zulässig |
Norwegen |
Verwendung nur für private Zwecke zulässig |
Österreich |
Verwendung nur für private Zwecke zulässig |
Polen |
Zulässig, wenn die Kamera leicht entfernbar ist und Aufnahmen regelmäßig überschrieben werden, Veröffentlichung ist verboten, Nutzung als Beweismittel vor Gericht jedoch möglich |
Portugal |
Nutzung von Dashcams sollte unterlassen werden |
Schweden |
Zulässig bei leicht entfernbarer Kamera und regelmäßiger Überschreibung der Aufnahmen |
Schweiz |
Nutzung von Dashcams sollte unterlassen werden |
Serbien |
Kamera sollte mit geringer Auflösung arbeiten, unnötige Daten müssen nach spätestens fünf Tagen gelöscht und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden |
Slowenien |
Keine eindeutige gesetzliche Regelung, private Nutzung unter Einhaltung des Datenschutzes vermutlich zulässig |
Spanien |
Geringe Auflösung empfohlen, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht und geschützt werden |
Tschechische Republik |
Private Nutzung erlaubt, Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Personen, Weitergabe an Polizei oder Versicherung bei Unfällen möglich |
Ungarn |
Kamera sollte mit geringer Auflösung arbeiten, unnötige Daten müssen nach spätestens fünf Tagen gelöscht und geschützt werden |
Insgesamt ergibt sich also ein eher unklares Bild der Rechtslage bei der Frage, welche Dashcam in Deutschland erlaubt ist. Grundsätzlich ist der Einsatz von Dashcams nicht verboten, solange datenschutzrechtliche Grundlagen wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden.
Wichtig ist außerdem, dass nur anlassbezogen und in kurzen Abschnitten gefilmt wird. Eine dauerhafte Überwachung des Verkehrsgeschehens ist nicht erlaubt, ebenso wie die
Aufzeichnung von "Verkehrssündern", um diese bei der Polizei anzuzeigen. Dennoch können gelegentlich auch normalerweise verbotene dauerhafte Aufnahmen in Einzelfällen als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden. Aufgrund der insgesamt unsicheren Rechtslage sollten Sie bei der Benutzung von Dashcams immer vorsichtig sein. Nutzen Sie im Zweifelsfall lieber Dashcams mit Sensoren, die nur in Gefahrensituationen aufzeichnen, und veröffentlichen Sie die Aufnahmen niemals, wenn Dritte oder Kennzeichen darauf erkennbar sind.
Eine gute Alternative für den Privatgebrauch sind moderne Spiegel-Dashcams von Wolfbox, die Sie mithilfe von Parkassistent, Nachtsicht und weiteren Funktionen beim Autofahren im Alltag unterstützen.
Ja, der Einsatz von Dashcams ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist jedoch wie Sie die Kamera nutzen. Eine dauerhafte, anlasslose Rundum-Überwachung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Erlaubt ist hingegen eine kurze Aufzeichnung im Loop-Modus (ältere Aufnahmen werden automatisch überschrieben) oder eine ereignisgesteuerte Aufnahme über Erschütterungssensoren.
Ja, unter bestimmten Umständen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 entschieden (Az. VI ZR 233/17), dass Dashcam-Aufnahmen – auch dauerhafte und anlasslose – im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein können. Das Gericht wägt dabei im Einzelfall ab, ob das Interesse an der Unfallaufklärung über dem Persönlichkeitsschutz Dritter steht.
Nein. Aufnahmen, auf denen andere Personen oder fremde Kennzeichen erkennbar sind, dürfen nicht veröffentlicht oder ins Internet gestellt werden. Dies würde einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen die DSGVO darstellen.
Eine Dashcam, die nur im Loop-Modus aufzeichnet und ältere Aufnahmen automatisch überschreibt, ist in der Regel zulässig – genau so arbeiten die meisten modernen Modelle, darunter auch die Wolfbox G900 Pro. Sie zeichnet kontinuierlich in kurzen Schleifen auf, überschreibt alte nicht geschützte Aufnahmen selbstständig und vermeidet so eine dauerhafte, anlasslose Speicherung des Verkehrsgeschehens.
Bei einer Dashcam im Auto besteht rechtlich eine Informationspflicht gegenüber Personen, die gefilmt werden. Da diese im fließenden Verkehr praktisch nicht erfüllt werden kann, ist die Rechtslage hier unsicher. Ein Hinweisaufkleber an der Heckscheibe kann im Einzelfall helfen, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung.
Spiegel-Dashcams (z. B. von Wolfbox) unterliegen denselben rechtlichen Grundlagen wie herkömmliche Dashcams. Sie müssen so angebracht sein, dass sie die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigen (§ 23 StVO). Ein sicherer und stabiler Sitz am Rückspiegel ist daher Pflicht.